IWK - Förderverein
Für Aus- und Weiterbildung im Gesundheitswesen e.V.
Wir hören fast täglich Hiobsbotschaften über fehlende Ausbildungsmöglichkeiten. Ausbildungszweige verfügen selten über die benötigten finanziellen Grundlagen.
Gut, wenn es da einen Förderverein gibt, der das eine oder andere Problem finanziell unterstützen kann.
Vom Verein sollen Forschungsprojekte in der Pflege unterstützt, Aktionstage zu wichtigen Themen des Gesundheitswesens initiiert, Diskussionsforen geschaffen
und Stipendien vergeben werden.
Bisher wurden Auszubildende zu Operationstechnische Assistenten gefördert, Dozenten für Vorträge in der Pflege gefördert, ein Einzelstipendium in der Heilerziehungspflege
für die Dauer der Ausbildung vergeben, der Aufbau einer Altenpflegeschule und Schülerexkursionen finanziell unterstützt.
Der IWK – Förderverein vergibt Stipendien an Azubis / Studenten, die gleichzeitig Schüler der IWK gemeinnützige GmbH sind in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden sowie
Heilpädagogen.
Weitere Ziele sind:
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der Aufbau von Netzwerken im Gesundheitswesen
unterstützt bzw. aufgebaut werden
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neue Methoden in der Altenpflege für
demenzkranke erforscht werden
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Kongresse zu wichtigen „Randthemen“ des
Gesundheitswesens organisiert und durchgeführt
werden, um diese in den Focus des Interesses
und der Diskussion zu stellen
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Stipendien vergeben werden
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Forschungsprojekte zum Bewegungsdefizit
bei Jugendlichen unterstützt werden
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Der IWK - Förderverein hat sich zur Aufgabe gemacht, den
Bereich
Bildung im Gesundheits- und Sozialwesen fit für die Zukunft
zu machen!
Wir wollen drängende Fragen und Probleme angehen und nach
Lösungen
suchen!
Hierfür benötigen wir Ihre Mithilfe!
Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung!
Sprechen Sie uns an!
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
"IWK-Förderverein für Aus- und Weiterbildung
im Gesundheitswesen (IWK-Förderverein)". Er soll in das
Vereinsregister
eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz "e.
V.".
2. Sitz des Vereines ist 51545 Waldbröl.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereines ist die Förderung
der Aus- und Weiterbildung
in Pflege- und Sozialberufen.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht, indem
-

die Verbindungen
zwischen der IWK-Institut für Weiterbildung in der Kranken-

& Altenpflege
GmbH und ihrer Absolventen/innen aufrecht erhalten,
-

Veranstaltungen
und Projekte der IWK-GmbH unterstützt,
-

(Teil-)Stipendien
und andere Unterstützungsleistungen an Teilnehmer/innen

der IWK-GmbH vergeben
und
-

selbständig
Kurse in den in Satz 1 genannten Bereichen durchgeführt werden.
2. Der Verein ist zu allen Geschäften
und Maßnahmen im Rahmen des Abs. 1

unter Beachtung
des § 3 berechtigt, durch die der Vereinszweck gefördert

werden kann.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und

Zwecken im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-

ordnung (§§
51 bis 58 AO). Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt

werden. Die Vereinsmitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine

Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereines. Der Verein wird keine Person durch

Ausgaben, die
dem satzungsgemäßen Zweck des Vereines fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede
natürliche und juristische Person werden,
die die Verwirklichung
des Vereinszweckes fördert.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt
aufgrund eines schriftlichen Antrages,
über den
der Vorstand entscheidet; bei Antragsablehnung und Aufrechter-
haltung des
Antrages entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
abschließend.
3. Jedes Vereinsmitglied kann jederzeit
mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines
Kalenderhalbjahres seinen Austritt aus dem Verein schriftlich
gegenüber
dem Vorstand erklären.
Die Mitgliedschaft endet darüber hinaus
a) durch Beschluss des Vorstandes,
-
wenn das Mitglied
grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat und aus
diesem Grunde
ein anderes Vereinsmitglied den Ausschluss schriftlich be-
gründet
und beantragt,
-
wenn das Mitglied
mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und nach
schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten den
rückständigen
Mitgliedsbeitrag vollständig ausgeglichen hat.
Gegen den Vorstandsbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben werden, über den
die Mitglieder-
versammlung entscheidet; bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
b) durch Registerlöschung einer
juristischen bzw. Tod einer natürlichen Person.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es können Mitgliedsbeiträge beschlossen werden. Ihre
Höhe wird vom Vorstand
der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, von dieser beschlossen
und in einer
gesonderten Beitragsordnung niedergelegt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
muss mindestens einmal im
Kalenderhalbjahr
stattfinden, in der die Mitglieder den Jahresbericht des
Vorstandes
entgegennehmen und über den Jahresabschluss beschließen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt
-
auf Beschluss
des Vorstandes,
-
auf zu begründenden
Antrag unter Angabe der zu besprechenden
Tagesordnungspunkte
von einem Viertel aller Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung wird
von dem/der Vorstandsvorsitzenden
oder dem/der
Stellvertreter/in schriftlich einberufen und geleitet. Die
Einberufung
hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens
14 Tagen schriftlich zu erfolgen; sie gilt am Tag nach der
Absendung als
zugegangen, wenn sie an die vom jeweiligen Mitglied
zuletzt angegebene
Adresse gerichtet ist.
4. Anträge der Mitglieder zur
Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens
eine Woche
vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über später
eingegangene
oder in der Versammlung selbst gestellte Anträge kann
abgestimmt
werden, wenn sie nicht Wahlen, Satzungsänderungen oder
die Vereinsauflösung
zum Inhalt haben und nicht die Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder
ihrer Behandlung in dieser Versammlung wider-
sprechen.
5. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme; die Stimmüber-
tragung ist
ausgeschlossen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit ge-
fasst, es sei denn, die Satzung bestimmt andere Mehrheiten. Stimmenthaltung-
en zählen nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Die
Abstimmung über Beschlüsse erfolgt durch Handzeichen,
sofern nicht ein Mit-
glied eine geheime Abstimmung verlangt.
6. Über jede Mitgliederversammlung
und die von ihr gefassten Beschlüsse ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in
und dem
/der vom Vorstand bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen
ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes
2. Wahl und Abberufung einer ehrenamtlichen
Revisionskommission
3. Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstandes
und des Jahresabschlusses
4. Entlastung des Vorstandes
5. Beschlussfassung über die
Höhe der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und die Vereinsauflösung
7. Beschlussfassung über sonstige
Anträge
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung
durch die Satzung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand besteht aus drei
Vereinsmitgliedern. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich
aus; sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n,
allein, oder
den/die Stellvertreter/in und den /die Schatzmeister/in gemeinsam
vertreten;
sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die
Dauer von drei Jahren;
sie bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet der/die Vorstandsvorsitzende aus, ist unverzüglich
eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl erforderlich; scheidet
ein
sonstiges Vorstandsmitglied aus, erfolgt die Neuwahl auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenent-
haltungen zählen
nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden.
5. Über jede Vorstandssitzung und die von ihr gefassten
Beschlüsse ist eine
Niederschrift
zu fertigen.
6. Die Vorstandsmitglieder führen
ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben
Anspruch auf
Ersatz ihrer nachgewiesenen Aufwendungen.
§ 10 Revisionskommission
1. Der Revisionskommission obliegt
die jährliche Feststellung und Kontrolle
der Mittelbestände
des Vereines. Sie besteht aus zwei Mitgliedern des Vereines,
die nicht zugleich
Vorstandsmitglieder sind.
2. Die Wahl der Kommissionsmitglieder
erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.
Sie bleiben
bis zur Neuwahl im Amt; die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in
bestellen, der/die für die
personelle,
betriebswirtschaftliche und organisatorische Ordnung
verantwortlich
ist. Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und
Rechtshandlungen,
die der gewöhnliche Betrieb des Vereines mit sich
bringt und
erlischt bei Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer/in.
Der/Die Geschäftsführer/in
ist verpflichtet, alle zur Durchführung des
Betriebes erforderlichen
Maßnahmen selbstständig zu ergreifen.
2. Der/Die Geschäftsführer/in
nimmt beratend an allen Mitgliederversam-
mlungen und
Vorstandssitzungen teil.
§ 12 Wahlen
1. Bei Wahlen entscheidet die absolute
Mehrheit der Stimmen aller an-
wesenden Mitglieder.
Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so findet
eine Stichwahl
mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Personen
statt, die
die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben; bei Stimmen-
gleichheit
entscheidet ein von dem/der Versammlungsleiter/in zu
ziehendes Los.
2. Sofern mehr als eine Person für
ein Amt zur Wahl steht, erfolgt auf Antrag
eines Mitgliedes
geheime Abstimmung.
§ 13 Geschäftsjahr und
Finanzierung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind
kalenderjährlich im Voraus zu zahlen.
3. Der Jahresbeitrag ist auch bei
Beitritt während des Geschäftsjahres in
voller Höhe
zu entrichten; in begründeten Einzelfällen kann der
Vorstand
aufgrund schriftlichen
Antrages abweichende Regelungen treffen.
Alternative:
Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr
wird der Beitrag
quartalsweise berechnet.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können
nur auf Beschluss der Mitgliederver-
sammlung vorgenommen
werden.
Abweichend
hiervon ist der Vorstand zu Satzungsänderungen berechtigt,
sofern diese
behördlicherseits aus formalen Gründen schriftlich verlangt
werden.
2. Satzungsänderungen bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit, solche zu den
§§
3 und 15 einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein den
Vereinszweck
verändernder Beschluss bedarf darüber hinaus der vorherigen
Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des
Vereines kann nur auf Antrag des Vorstandes oder
eines Drittels
aller Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss bedarf
einer Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereines oder bei Fortfall des Gründungs-
zweckes bestimmt
die Mitgliederversammlung die Art und Weise der Liquidation.
Jedenfalls
sind zunächst alle Verbindlichkeiten des Vereines sicher
zu stellen
und zu begleichen.
Sollte ein Restvermögen verbleiben, so fällt es an die
IWK-
GmbH, an die
gemeinnützige DAA-Stiftung Bildung und Beruf oder, sofern
beide
nicht mehr
existieren, an eine sonstige Institution im Bereich der Erwachsenen-
bildung, jeweils
zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für
ge-
meinnützige
Zwecke.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung
vom "Datum" mit sofortiger Wirkung in Kraft.